Dumm gelaufen ?

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In diesem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mitarbeiter einer Firma . Er arbeitete 39,5 Stunden für seinen Arbeitgeber in der Woche . Für einen kommunalen Wasserversorger aber zusätzliche 60,5 Stunden im Monat . Der besagte Wasserversorger weigerte sich letztendlich , dem Arbeitnehmer seine Vergütung zu zahlen , so kam es zu Kündigung des Mannes. Begründet wurde die Kündigung damit , dass der Beschäftigte mit beiden Jobs die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz überschreite.
Das Landesarbeitsgericht in Nürnberg gab dem Arbeitgeber nun Recht, da die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen seien ! ( § 2 Absatz 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz ). Somit ist das Arbeitsverhältnis wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit nichtig. Auch könne aus dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag der betroffene Arbeitnehmer keinerlei Ansprüche geltend machen. Es ist zu beachten das bei einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Kündigungsschutz besteht !

Quelle : Landesarbeitsgericht Nürnberg : Urteil vom 19.05.2020

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