Wiedereingliederung !

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Wohnort zu seinem Arbeitgeber gefahren, weswegen die Krankenkasse zur Zahlung von 85 € verurteilt wurde . Der Kläger befanIn diesem zugrunde liegenden Fall war der Kläger an 10 Tagen von seinem d sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme die die den betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit geben soll, ihre eigene Belastbarkeit am konkreten bisherigen Arbeitsplatz stundenweise zu steigern , um im besten Fall wieder gesund und arbeitsfähig zu werden.

Das angerufene Sozialgericht in Dresden in diesen Fall , vertrat die Auffassung , dass die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ist, obwohl es in diesem zugrunde liegenden Fall um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe, sondern um aktive Tätigkeit beim Arbeitgeber.

Aber insgesamt sei die Maßnahme auf die völlige Rehabilitation ausgerichtet. Das angegebene Konzept sei nachprüfbar auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit aller Versicherten ausgerichtet. Das ergibt sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V.Und dazu sehe nun einmal das Gesetz die Erstattung von Fahrtkosten vor. Denn diese tragen zum Erfolg der Maßnahme bei , eben Krankengeld sowie Übergangsgeld und auch Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen erwirtschafteten Lohn des Arbeitnehmer zurückbleiben , also geringer sind und die Kasse des Versicherten durch die angetretenen Fahrten ( in diesem Fall zwischen Coswig und Dresden ) zum Arbeitgeber belastet würden.
Dieser Anspruch beschränkt sich allerdings auf die Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel und auch der niedrigsten Beförderungsklasse !

Die Krankenkasse kann noch Berufung einlegen !

Quelle : Sozialgericht Dresden , Urteil vom 17.06.2020
S 18 KR 967/19 -

Mit kollegialen Gruß

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